AGBs Wine Storage GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag zwischen Mieter und Wine Storage GmbH
(Vermieter, auch WS genannt) und ergänzende Vereinbarungen. Hausordnung.
1) Zugang zu den Weinkellerabteilen
§ 1.1Der Mieter eines Fachs besitzt über seinen Schlüssel Zugang zum Weinkeller.
§ 1.2 Der Mieter hat in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
§ 1.3 Bei Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in §1.2 besitzt WS das Recht, den Mieter zu sperren. WS schuldet dem Mieter dafür weder eine Erklärung noch einen Nachweis des Fehlverhaltens.
2) Bestimmungsgemässer Gebrauch der Räume
§ 2.1 Als bestimmungsgemässer Gebrauch der Räume gilt die Nutzung der Räume für die Einlagerung, Abholung und Konsum von Wein unter Berücksichtigung der jeweiligen Hausordnung. Die Art der Nutzung darf andere Mieter nicht stören.
§ 2.2 Jegliche Aktivitäten, die mit Geruchsentwicklung einhergehen (insbesondere Rauchen), sind mit Rücksicht auf die gelagerten Weine nicht gestattet.
§ 2.3 Das Mitbringen von eigenen Speisen (ausser Brot oder trockenem Gebäck) in die Räume ist nicht zulässig.
Ausnahmen hiervon können nach entsprechender Anmeldung durch den Vermieter gewährt werden. Hierbei ist vor dem Anlass zwingend eine telefonische oder elektronische Anfrage an die Inhaber des Weinkellers zu richten.
§ 2.4 Die Räume sind grundsätzlich so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden: Benutzte Gläser und Flaschen sind in die dafür vorgesehenen Fächer abzustellen. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen. Verschmutzungen der Theke oder anderer Möbel sind zu reinigen.
§ 2.5 Das Mitbringen von Gegenständen in die Räume, die über übliche, persönliche Gegenstände hinausgehen
(Musikanlagen, Möbel, Dekoration, etc.), sowie von Tieren ist nicht zulässig. Die § 2) (1) und (3) bleiben davon
unberührt.
§ 2.6 Jegliche Schäden, z. B. an technischen bzw. baulichen Einrichtungen, die verursacht bzw. festgestellt wurden, sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
§ 2.7 Ausser den persönlichen Gästen des Mieters darf Dritten der Zugang zu den Weinkeller von WS nicht ermöglicht werden. Manipulationen der Tür (die z. B. ein automatisches Verschliessen der Tür verhindern) bzw. der technischen Einrichtungen zur Zugangskontrolle sind nicht gestattet und unter Umständen strafbar und werden in diesem Fall zur Anzeige gebracht. Der Mieter haftet für Schäden, die als Folge eines Verstosses gegen diese Richtlinien entstehen.
§ 2.8 Jegliche gewerbliche Nutzung (Untervermietung, Nutzung für gewerbliche Führungen, gewerbliche Weinproben, Fotoshootings o. ä.) ist dem Vermieter im Voraus anzuzeigen und setzt eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters voraus. Eine derartige Nutzung unterliegt darüber hinaus zusätzlichen Nutzungsentgelten.
3) Bestimmungsgemässer Gebrauch der Aussenflächen
§ 3.1 Das Parken bzw. Halten auf Vorfahrten und Einfahrten der Weinkellern von WS ist lediglich für das Be- und Entladen von Wein gestattet. Davon ausgenommen sind als solche ausdrücklich ausgezeichneten Parkflächen.
Der Mieter hat beim Parken vor dem Weinkeller, jeweils die persönliche Parkkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe zu legen. In keinem Fall dürfen direkte Zugänge zu Türen bzw. Toren und Rettungswege versperrt werden.
§ 3.2 Die Verbringung von Gegenständen (ausser den Fahrzeugen) in die Aussenbereiche (Möbel, etc.) ist nicht gestattet.
§ 3.3 Insbesondere in den Abendstunden ist mit Rücksicht auf die Anwohner Lärm in den Aussenbereichen zu vermeiden.
§ 3.4 Jegliche Schäden, z. B. an technischen bzw. baulichen Einrichtungen, die verursacht bzw. festgestellt wurden, sind unverzüglich an den Vermieter zu melden.
4) Bestimmungsgemässer Gebrauch der Fächer und der Keller
§ 4.1 Die Fächer bzw. die begehbaren Keller dürfen nur für die Lagerung von Weinflaschen bzw. für Spirituosenflaschen genutzt werden. Die Einlagerung anderer Gegenstände ist aus hygienischen und nicht zuletzt aus ästhetischen Gründen unzulässig.
§ 4.2 Die Fächer bzw. die begehbaren Keller sind vor dem Verlassen der Räume wieder abzuschliessen.
§ 4.3 Jegliche Schäden, z. B. an technischen bzw. baulichen Einrichtungen, die verursacht bzw. festgestellt wurden, sind unverzüglich an dem Vermieter zu melden.
5) Vertragslaufzeit
§ 5.1 Der Vertrag für ein Fach oder einen Keller läuft mindestens für die Dauer der im Mietvertrag vereinbarten
Mindestvertragslaufzeit. Eine Kündigung ist für beide Seiten jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich, frühestens aber zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Massgebend ist das Zustellungsdatum. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
§ 5.2 Das Fach bzw. der Keller ist spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit leer, sauber und unbeschädigt zu übergeben. Geschieht dies nicht, behält sich der Vermieter vor, resultierende Kosten zu berechnen. Wird das Fach zum Vertragsende nicht rechtzeitig geleert, besitzt der Vermieter das Recht, den Inhalt zu entnehmen und an anderer Stelle zu den Kosten des bisherigen Vertrages bis zur Abholung einzulagern.
6) Preise, Preisanpassungen, Rechnung
§ 6.1 Die veröffentlichten Preise verstehen sich exkl. 7.7% MWST. Wird die MWST. während oder nach der Mindestvertragslaufzeit erhöht, kann der Mietpreis ab dem Zeitpunkt der Erhöhung entsprechend angepasst werden. Der Mieter hat deswegen kein Sonderkündigungsrecht.
§ 6.2 Ausser bei einer Veränderung der MWST. (siehe § 6 (1)) wird der Mietpreis während der Mindestvertragslaufzeit nicht verändert. Danach kann eine Preiserhöhung erfolgen. Für diesen Fall steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zum Datum der Preiserhöhung zu, welches er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt und Kenntnis der Preiserhöhung ausüben muss. Wird das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.
§ 6.3 Die Zustellung der Rechnung erfolgt ausschliesslich via Email. die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab
Rechnungsstellung. Verrechnet wird jeweils am 31. Dezember.
§ 6.4 Bei Einlagerung von Original Holzkisten (OHK) wird jeweils Jährlich abgerechnet. Eine Rückerstattung der bereits bezahlten Lagerkosten, bei frühzeitigem Rückzug einzelner oder aller eingelagerten Ware ist nicht möglich.
§ 6.5 Offerteinholungen für Abklärungen von Transporten, einholen von Offerten für Dritt-Dienstleistungen, so wie jegliche Arbeiten die über die normalen Dienstleistungen der WKS hinausgehen, werden verrechnet.
7) Upgrades, Downgrades
§ 7.1 Ein Upgrade, das heisst, die Veränderung des Mietvertrages auf ein höherpreisiges Fach entsprechend der
Verfügbarkeiten ist zu jedem nächsten 1. des Monats möglich. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt vom Zeitpunkt der Übergabe des neuen Fachs von neuem.
§ 7.2 Ein Downgrade, das heisst, die Veränderung eines laufenden Mietvertrages auf ein günstigeres Fach ist nur nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit möglich. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt vom Zeitpunkt der Übergabe des neuen Fachs von neuem.
8) Sonderkündigungsrechte
§ 8.1 Ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht bei nicht bestimmungsgemässem Gebrauch (siehe § 2-4) bzw. bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten.
§ 8.2 Ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht vor allem dann, wenn der Mieter oder seine Gäste auf grobe Art und Weise oder zum wiederholten Male gegen die Bestimmungen der AGBs der jeweils gültigen Hausordnung verstossen.
§ 8.3 Im Falle einer fristlosen Kündigung kommt es gleichzeitig zur Abgabe des Schlüssels für den Zugang zum entsprechenden Weinkellern von WS. Der Zugang für das etwaige notwendige Leeren des Fachs ist dann individuell mit dem Vermieter abzusprechen.
§ 8.4 Im Falle der Kündigung ist das Fach entsprechend der Regelungen in § 5.2 zu übergeben.
§ 8.5 Alle Kündigungen haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
9) Veränderungen der AGBs, Hausordnung
§ 9.1 Für den Fall einer Änderung der AGBs besitzt der Mieter ein Recht zum Widerspruch, der in schriftlicher Form an die Wine Storage GmbH zu richten ist, und ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Vermieter, dass er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der neuen AGBs in schriftlicher Form gegenüber dem Vermieter auszuüben hat. Wird weder Einspruch eingelegt noch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, gelten die AGBs als akzeptiert.
§ 9.2 Die jeweilige Hausordnung kann jederzeit ohne Einverständnis und Widerspruchs- bzw.
Sonderkündigungsmöglichkeit für den Mieter verändert werden. Über neue AGBs oder eine Hausordnung wird der Mieter per E-Mail informiert.
10) Zahlungsverzug
§ 10.1Im Falle eines Zahlungsverzuges von zwei oder mehr Monatsmieten behält sich der Vermieter vor, den Schlüssel für diese Weinlager zu sperren.
§ 10.2 Wird das Fach bzw. der Keller gemäss § 8.1 wg. Zahlungsverzug fristlos gekündigt, besitzt der Vermieter ein Pfandrecht bzgl. des Inhalts des Faches bzw. des Kellers zur Sicherung seiner Ansprüche. Hierfür hat der Vermieter das Recht, das entsprechende Fach bzw. den Keller zu räumen und den eingelagerten Wein umzulagern. Die Einlagerung an anderer Stelle für diesen Zweck kann der Vermieter bis zur Herausgabe der Weine nach Zahlung der Forderung pauschal mit CHF 1.- / Flasche / Monat, mindestens aber mit CHF 100.00 / Monat, berechnen.
§ 10.3 Ist eine Einzugsermächtigung erteilt und kommt es zu Kosten durch eine Rückbelastung, sind diese Kosten zuzüglich CHF 50.00 Bearbeitungskosten vom Mieter zu übernehmen.
§ 10.4 Rechnungen im Verzug werden gemahnt. Erste Mahnung Fr. 20.- 2. Mahnung Fr.40.- Die dritte Mahnung ist die Betreibung auf die Mietkosten, die Mahnkosten und hat die fristlose Kündigung des Abteils zur Folge.
11) Karte, Schlüssel, Zylinder, Fachunterteilungen
§ 11.1 Die Schlüssel für den Zugang zum jeweiligen Weinkeller sind und bleiben Eigentum von Wine Storage GmbH. Die Schlüssel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Wine Storage GmbH mit Angaben zum Absender (Mieter) und zur Fachnummer zurückzugeben. Die Funktion des Schlüssels wird ausschliesslich für die Dauer des Mietvertrages gewährt.
§ 11.2Ein etwaiger Schlüssel-, Karten-, bzw. PIN-Verlust ist unverzüglich bei Wine Storage GmbH per E-Mail an stefan@wine-storage.com anzuzeigen.
§ 11.3 Bei Schlüsselverlust werden 200.00 CHF exkl. MwSt. / Schlüssel für die Sperrung des alten Schlüssels, die Lieferung und Freischaltung des Ersatzschlüssels fällig. Dieser Betrag wird durch Wine Storage GmbH verrechnet.
§ 11.6 Ist der Austausch des Zylinders notwendig, wird zu den Kosten des gesamten Umbaus zusätzlich eine Pauschale von CHF 500.00 inkl. MWST. / fällig. Die Einschätzung, ob ein Zylindertausch aus Sicherheitsgründen angebracht ist, obliegt allein dem Vermieter.
12) Gläser, Eismanschetten, Zapfenzieher
§ 12.1 Es stehen je nach Lager, zur leihweisen Nutzung, Gläser zur Verfügung. Die Gläser sind Eigentum des Vermieters und dürfen nicht aus dem Keller entfernt werden.
§ 12.2 Es stehen zur leihweisen Nutzung ggf. Eismanschetten zur Verfügung. Die Manschetten sind nach Benutzung wieder in das Eisfach zu legen. Die Manschetten sind Eigentum des Vermieters und dürfen nicht aus dem Keller entfernt werden.
§ 12.3 Es stehen zur leihweisen Nutzung ggf. Zapfenzieher zur Verfügung. Die Zapfenzieher sind nach Benutzung wieder an den dafür vorgesehenen Ort zu legen. Die Zapfenzieher sind Eigentum des Vermieters und dürfen nicht aus dem Keller entfernt werden.
13) Haftungsausschluss
§ 13.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust an eingelagerten Weinen, den Korken oder den Etiketten (§ 14 bleibt davon unberührt), ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 13.2 Durch die Feuchtigkeit in einem Keller können bei langfristiger Lagerung Schäden an den Etiketten nicht
ausgeschlossen werden. Dies bedingt keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter
§ 13.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden. Die Benutzung der Räume und der Aussenbereiche erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 13.4 Der Ausfall der technischen Systeme (Beleuchtung, Beschallung, Zugangskontrolle, Kühlung, etc.) führen nicht zu einem Anspruch gegenüber dem Vermieter.
§ 13.5 Der Vermieter stellt durch die entsprechenden natürlichen Bedingungen der Räume und / oder durch technische Systeme nach bestem Wissen und Gewissen ein für die Weinlagerung geeignetes Klima sicher. Der Vermieter stellt eine Überwachung und dauerhafte Funktion etwaiger Systeme sicher. Sollte es zu einer dauerhaften Unterbrechung der für das Klima relevanten technischen Systeme kommen, verpflichtet sich der Vermieter, den Mieter unverzüglich darüber zu informieren, damit er seinen Wein ggf. umlagern kann. Ein
Schadensersatzanspruch des Mieters für etwaige Schäden am Wein durch negative klimatische Einflüsse
gegenüber dem Vermieter entsteht aber nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit.
§ 13.6 Der Mieter hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber Wine Storage GmbH, die gemäss diesem Vertrag der Vermieter zu erbringen hat.
14) Versicherungsleistungen
§ 14.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind Mieter eines Weinlagerabteiles selber für die Versicherung Ihrer eingelagerten Weine verantwortlich
§ 14.2 Die eingelagerten Weine von dritten, sind gegen Einbruch-Diebstahl, Vandalismus nach Einbruch- Diebstahl, Explosion und Feuer bis zu einer Höchstentschädigungssumme der vom Vertragsnehmer festgelegten Wiederbeschaffungswert versichert. Dieser Wert wird jeweils bei der Ein- und Auslagerung der Weine zusammen mit dem Vertragspartner angepasst.
§ 14.3 Ein etwaiger Schaden ist durch polizeiliche Anzeige und einer Inventarliste, die durch eine eidesstattliche
Versicherung bestätigt ist, dem Vermieter gegenüber nachzuweisen. Die Versicherung des Vermieters leistet
Schadenersatz auf Basis von Wiederbeschaffungswerten der entwendeten bzw. zerstörten Flaschen.
§ 14.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der genannten Versicherungsleistung besteht nur bei
bestimmungsgemässem Gebrauch der Räume und der Einrichtungen (siehe § 2-4).
§ 14.5 Versicherungsansprüche bestehen nicht bei Schäden durch Einflüsse höherer Gewalt.
§ 14.6 Die genauen Details zum Versicherungsschutz regelt die jeweilige Versicherungspolice des Vermieters, deren Bedingungen auf Wunsch eingesehen werden können.
§ 14.7 Für die, welche sich der Kollektivversicherung angeschlossen haben, besteht eine Sachversicherung bei dem Mobiliar. Versichert sind Schäden gegen Feuer, Elementar, Wasser und Einbruch.
Selbstbehalte: Feuer, Wasser und Einbruch: CHF 500.00 Elementar: 10% der Entschädigung, mind. CHF 2‘500.00, max. CHF 50’000.00
Pro CHF 10‘000.00 = Prämie CHF 40.00
Elementar: 10% der Entschädigung, mind. CHF 2‘500.00, max. CHF 50’000.00
Erhöhung bzw. Reduktion der Versicherungssumme ist jederzeit möglich. Es hat dafür eine schriftliche
Mitteilung an WS zu erfolgen.
Mit der Kündigung des Faches, oder der Einlagerung der Weine (Dienstleistungsvertrag) fällt der Versicherungsschutz auf Ablauf der Mietdauer dahin.
Vorgehen im Schadenfall
Der Geschädigte ist verpflichtet, Schadenfälle innert 14 Tagen nach Feststellung dem Vermieter zu melden.
Dem Vermieter ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung der vom Schaden betroffenen Ware einzureichen.
Die Schadenregulierung erfolgt durch den Vermieter mit dem Versicherer.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Vermieter direkt an den Geschädigten.
15) Datenerfassung und Speicherung
§ 15.1 Aus Sicherheitsgründen werden die Zugangsdaten (ID des Schlüssels welche Rückschlüsse auf den Mieter zulässt, Zutrittszeit und Datum gespeichert. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden.
§ 15.2 Aus Sicherheitsgründen werden die Weinlager videoüberwacht und das Bildmaterial gespeichert. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden.
16) Benefits, Veranstaltungen
§ 16.1 Die sog. Wine Storage Benefits (Zusatzdienstleistungen, welche gekoppelt an die Miete eines Weinlagerabteils bei Wine Storage GmbH (z. B: Sonderkonditionen in der Gastronomie, Benutzung des Eventraumes) unterliegen wechselnden Angeboten und sind nicht Bestandteil des Mietvertrages. Auf diese Angebote besteht kein Anspruch.
§ 16.2 Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass Anbietern der Zusatzdienstleistungen im Rahmen von bestehenden Partnerprogrammen auf Anfrage telefonisch die Kombination aus Namen und Fachnummer für
Legitimationszwecke bestätigt wird.
§ 16.3 Etwaige Veranstaltungen für Mieter und deren Gäste sind keine Vertragsleistung. Der Mieter hat demzufolge keinen Anspruch auf die Durchführung solcher Veranstaltungen oder auf die Teilnahme an solchen
Veranstaltungen.
17) Schilder
§ 17.1 Die Anbringung von Schildern, Logos, Namen und anderen Zeichen an den Türen der Fächer die durch den Mieter hergestellt oder geliefert werden, ist nicht gestattet.